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AGB für Limbo Show und Fire Dance mit Kofi Amoore

§ 1

Der Auftraggeber verpflichtet den Künstler zur Mitwirkung in einer Veranstaltung unter genauer Angabe von Auftrittsort, Auftrittsdatum und Auftrittszeit.

§ 2

Der Künstler erhält ein Honorar, dessen Höhe abhängig von der jeweiligen Veranstaltung ist. Zuvor ist ein schriftliches Angebot einzuholen. Mit mündlicher oder schriftlicher Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber, erhält der Auftraggeber den Künstlervertrag in zweifacher Ausfertigung. Der Auftraggeber sendet ein Exemplar unterschrieben zurück an den Künstler. Damit hat eine feste Buchung des Künstlers stattgefunden unter folgenden Konditionen:

Der Künstler erhält sein Honorar.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber Dritten das Gagegeheimnis zu wahren.
Das gilt insbesondere für die Mitwirkenden, die der Künstler für sein Programm mitbringt.

Für zusätzliche Leistungen (Zugaben) erhebt der Künstler einen extra Betrag.
Für je 5 Minuten zusätzlich ergibt sich ein Betrag von 150,-€, welche zusätzlich zum vereinbarten Honorar berechnet werden.

Für die Anfahrt zur Veranstaltung wird eine Fahrtkostenpauschale erhoben, die innerhalb Berlins 30,- € beträgt.

§ 3

Die steuerliche Veranlagung des Honorars wird durch den selbstständig beschäftigten Künstler eigenständig durchgeführt.

§ 4

Der Auftraggeber verpflichtet sich die vertraglich festgelegte Auftrittszeit einzuhalten, genauso wie der Künstler. Grundsätzlich muss er davon ausgehen, dass Nachfolgeveranstaltungen stattfinden. Im Falle einer Verzögerung des Auftrittes muss der Auftraggeber damit rechnen, dass der Künstler diesen Auftritt nicht realisieren kann, um nachfolgende Veranstaltungen vertragsgemäß zu erfüllen.

§ 5

Der Auftraggeber garantiert für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, trifft alle erforderlichen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und haftet für alle entstandenen Schäden an Künstlern, Garderobe und Materialien (auch Technik), einschließlich Parkplatz mit Fahrzeug, wenn diese durch unangemessene Sorgfaltspflicht des Veranstalters entstanden sind. Für eine zumutbare, wetterunabhängige und beleuchtete Garderobe muss der Veranstalter vor Eintreffen der Künstler garantieren.

§ 6

Im Falle von Krankheit des Künstlers ist dieser von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit, ist aber verpflichtet, umgehend den anderen Vertragspartner zu informieren und ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 7

Kann infolge höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Streik ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllen, so werden beide Vertragspartner von diesen entbunden. Ansprüche jeder Art können daraus nicht abgeleitet werden. Jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.

§ 8

Wird die Veranstaltung aus einem anderen Grund als in og. §7 vom Auftraggeber abgesagt, werden folgende Stornogebühren als Ausfall Entgelt fällig:

  1. bis 2 Monate vor dem Termin 20 % des Honorars
  2. bis 3 Wochen vor dem Termin 50 % des Honorars
  3. ab 3 Wochen vor dem Termin 100 % des Honorars

§ 9

Der Auftraggeber sorgt für einen angemessenen Auftrittsort, d.h. die Raumhöhe für Feuershows Innen muss mindestens 4,00 m betragen.

Für Innen und Außen gilt:

Eine saubere Garderobe mit Spiegel in unmittelbarer Nähe des Auftrittsortes ist unabdingbar.

Essen und Getränke werden durch den Auftraggeber kostenlos für den Künstler und die mitgebuchten mitwirkenden Personen (Band/ Trommler) zur Verfügung gestellt.

§ 10

GEMA-Gebühren und andere Bewilligungen und Genehmigungen aller Art sind Sache des Auftraggebers.

§ 11

Fotographien und Videoaufzeichnungen müssen mit dem Künstler abgesprochen werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen oder auch für andere private Personen freizugeben, es dafür anzubieten oder in Aussicht zu stellen, ist verboten. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

§ 12

Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten wie z.B. Name, PLZ, Ort, Zeit, Funktelefon Nr. (Kontakttelefon für den Abend) u.s.w. mit seiner Unterschrift.

§ 13

Dem Auftraggeber ist die Art der Darbietung bekannt. Über die künstlerische Gestaltung der Darbietung unterliegt der Künstler keinen Weisungen.

§ 14

 

 

 


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